Durchführung von Akkreditierungsaufgaben nach dem Gesetz über die Akkreditierungsstelle vom 31. Juli 2009 (Akkreditierungsstellengesetz) auf der Grundlage der Beleihung nach § 8 Akkreditierungsstellengesetz. Die Gesellschaft ist des Weiteren berechtigt, auch andere Akkreditierungstätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereichs des Akkreditierungsstellengesetzes sowie andere Tätigkeiten zur Kompetenzfeststellung von Konformitätsbewertungsstellen vorzunehmen, soweit diese mit der ihr übertragenen hoheitlichen Aufgabe und der Unabhängigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit der Gesellschaft vereinbar sind und diese weder unmittelbar noch mittelbar beeinträchtigen. Sie kann sich an nationalen und internationalen Institutionen und Interessenverbänden im Akkreditierungswesen beteiligen.
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