1. Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Gegenstand der Gesellschaft ist die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). 2. Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind folgende inländische Investmentvermögen: a) inländische Immobilien-Sondervermögen gemäß §§ 230 ff. KAGB, b) offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB sowie allgemeine offene inländische Spezial-AIF gemäß § 282 KAGB - unter Ausschluss von Hedgefonds und Dach-Hedgefonds -, wenn für Rechnung des AIF ausschließlich die folgenden Vermögensgegenstände erworben werden dürfen: i. Immobilien im Sinne des § 1 Abs. 19 Nr. 21 KAGB, ii. Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 19 Nr. 22 KAGB, iii. Bankguthaben im Sinne des § 195 KAGB, iv. Geldmarktinstrumente im Sinne des § 194 KAGB, v. Investmentanteile im Sinne des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KAGB, vi. Wertpapiere im Sinne des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB, vii. Wertpapiere im Sinne des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. b), soweit ihr Wert einen Betrag von 5 Prozent des Wertes des Spezial-AIF nicht übersteigt, viii. Aktien im Sinne des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KAGB, soweit ihr Wert einen Betrag von 5 Prozent des Wertes des Spezial-AIF nicht übersteigt, und ix. Derivate im Sinne des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB zu Absicherungszwecken; c) geschlossene inländischen Publikums-AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB sowie geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB, die nach ihren Anlagebedingungen das bei ihnen angelegte Geld ausschließlich in die folgenden Vermögensgegenstände investieren dürfen: i. Immobilien, einschließlich Wald, Forst- und Agrarland gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB, ii. Anteile oder Aktien an Gesellschaften gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB, die ausschließlich die unter i. genannten Vermögensgegenstände sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen; iii. Bankguthaben gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 195 KAGB, iv. Geldmarktinstrumente gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 194 KAGB, v. Anteile oder Aktien an geschlossenen AIF gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 und 6 KAGB, die in Vermögensgegenstände nach diesem Absatz c) investieren, vi. Wertpapiere im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 193 KAGB, jedoch nur in den in § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KAGB genannten Grenzen, vii. Derivate zu Absicherungszwecken gemäß § 261 Abs. 3 KAGB. Für Publikums-AIF darf die Gesellschaft Darlehen nach § 261 Abs. 1 Nr. 8 KAGB in Verbindung mit § 285 Abs. 3 S. 1, 3 KAGB vergeben. Für geschlossene Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB darf die Gesellschaft Darlehen nach § 285 Abs. 3 KAGB an Immobilien-Gesellschaften vergeben. Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben EU-AIF und ausländische AIF, die den zuvor aufgeführten Investmentvermögen entsprechen und die unter Berücksichtigung der Anlagegrenzen ausschließlich in die dort genannten Vermögensgegenstände investieren. 3. Daneben betreibt die Gesellschaft folgende Dienst- und Nebendienstleistungen: a) die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten i.S.d. § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum sowie die Anlageberatung (indivi- duelle Vermögensverwaltung und Anlageberatung), jedoch nur insoweit, als sich diese Tätigkeit auf Vermögensgegenstände bezieht, die die Gesellschaft für eines der vorgenannten Investmentvermö- gen erwerben dürfte; b) den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen, c) sonstige Tätigkeiten, die mit den vorstehenden Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind. 4. Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind. 5. Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, wenn der Geschäft
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