Auf der Grundlage der Ziele und Zwecke des Roten Kreuzes und unter Beachtung der Grundsätze des Roten Kreuzes werden Einrichtungen der Wohlfahrtspflege im Sinne des § 66 AO auf folgenden Gebieten betrieben: »ø der ambulanten und stationären Betreuung, der Versorgung und der Pflege von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, Kranken, Behinderten, sozial Schwachen, Pflegebedürftigen; ø der Einrichtung von sozialen und medizinischen Betreuungs- und Beratungsstellen; o der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Personen im Bereich der Wohlfahrtspflege im Sinne des § 66 Abs. 2 AO, o eines fahrbaren und/oder stationären Mittagstisches ø von Wohnheimen und Tagesstätten für Behinderte, Mehrfachbehinderte und sonstige Bedürftige im Sinne des § 53 AO, ø anderer Einrichtungen innerhalb dieser oder vergleichbarer Tätigkeitsbereiche sowie ø Betreuungsleistungen im Bereich der Wohlfahrtspflege imSinne des § 66 Abs. 2 AO. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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