Vermittlung von Versicherungen aller Art, Bausparverträgen und die Vermittlung von Investmentfondsanteilen. Im Hinblick auf die Vermittlung von Investmentfondsanteilen erbringt die Gesellschaft die Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nm. 1 und 2 KWG von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (inländische Investmentfonds) und/oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, d.h. lizenzierte Kredit- bzw. ausländischen Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen, und/oder einem Unternehmen, das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen.
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