Erbringung der Anlagevermittlung i.S.d. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG sowie der Anlageberatung i.S.d. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1a KWG in bezug auf Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem KAGB vertrieben werden dürfen, im Rahmen der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG. Die Gesellschaft erbringt ihre Dienstleistungen im Rahmen der Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO. Die Gesellschaft erbringt keine Dienstleistungen, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG erforderlich wäre.
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