Unmittelbare und mittelbare Min-derheitsbeteiligungen an Unternehmen mit unterschiedlichen Gesellschaftsgegenständen im In- und Ausland zu erwerben, zu halten und zu verwalten (sogenannte "Zielfonds"). Dabei wird die Gesellschaft weder Einfluss nehmen auf die Geschäftsführung der Zielfonds noch (mittelbar über diese Zielfonds) auf die Geschäftsführung der Gesellschaften, an denen diese Zielfonds ihrerseits Beteiligungen halten (keine unternehmerische Beteiligung). 2. Die Gesellschaft ist berechtigt, freie Liquidität verzinslich anzulegen. Darüber hinaus ist sie berechtigt, eine Liquiditätsreserve zur Zwischenfinanzierung der laufenden Kosten bis zu den ersten erwarteten Rückflüssen sowie zur Bestreitung unvorhergesehener Kosten vorzuhalten. Die Gesellschaft ist darüber hinaus berechtigt, Tochterunternehmen zu errichten, soweit dies für die Erreichung des Gesellschaftszwecks, insbesondere unter wirtschaftlichen und steuerlichen Gesichtspunkten, sinnvoll und dienlich ist. Die Gesellschaft ist berichtigt, Tätigkeiten nach Ziffer 1 und 2 durch Dritte vornehmen zu lassen.).
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