Gründung, ggf. der Erwerb und der Betrieb eines oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 des Sozialgesetz-buches Teil V (SGB V) zur Erbringung der nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zulässigen Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen und privatärztli-chen Versorgung. Die Gesellschaft ist berechtigt, konsiliarische Leistungen im Rahmen der stationären Versorgung zu erbringen und Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens zu bilden. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar der Verfolgung dieses Unternehmensgegenstandes zu dienen geeignet sind, sowie zu sämtlichen damit zusammenhängenden Tätigkeiten. (3) Sie darf andere Gesellschaften gleichen oder ähnlichen Gegenstandes gründen oder erwerben oder sich an ihnen beteiligen und deren Geschäfte führen. (4) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von medizini-schen Versorgungszentren im Sinne von § 95 SGB V als Einrichtung der Wohlfahrts-pflege im Sinne des § 66 AO, durch die Pflege, die Betreuung und Aufnahme von hilfs-bedürftigen Personen im Sinne der §§ 53, 66 AO und die Gewährung von ambulanten Heilbehandlungen im Rahmen der vertragsärztlichen und privatärztlichen Versorgung. (5) Die Gesellschaft kann ihre satzungsgemäßen Zwecke auch dadurch unmittelbar i.S.d. § 57 Abs. 1 S. 1 AO verfolgen, indem sie planmäßig mit mindestens einer weiteren Kör-perschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt, arbeitsteilig zusammenwirkt (§ 57 Abs. 3 AO). Hiervon betroffen sind der Bezug und die Erbringung von betriebsnotwendigen Dienstleistungen für oder von Unternehmen innerhalb des DGD Unternehmensverbundes.
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