Im Rahmen der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG auf Grundlage der Genehmigung nach § 34f Abs. 1 GewO die Vermittlung folgender Finanzinstrumente: Anteile an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, EU-Investmentvermögen und ausländische AIF, die nach dem KAGB vertrieben werden dürfen, Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG, hier insbes. von Beteiligungen an geschlossenen Fonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.
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