Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 2 WPO. Weiterer Gegenstand der Gesellschaft sind die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und die nach dem Berufsrecht der Steuerberater vereinbaren Tätigkeiten. Weiterer Gegenstand der Gesellschaft sind die für Rechtsanwälte gesetzlich und berufsrechtlich zugelassenen Tätigkeiten. 2. Die Gesellschaft schafft die für den Gesellschaftsgegenstand nach Abs. 1 erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte. Unvereinbare Tätigkeiten nach dem Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder der Rechtsanwälte sind ihr nicht gestattet. 3. Die Gesellschaft darf Ge- und Verboten der auf ihren Gegenstand nach Abs. 1 anzuwendenden Berufsrechte (nachfolgend auch: anzuwendende Berufsrechte) nicht zuwiderhandeln. Die Gesellschaft darf die für sie tätigen Angehörigen der von ihr ausgeübten Berufe in der Freiheit ihrer Berufsausübung nicht beeinträchtigen. 4. Die Gesellschaft hat an ihrem in § 1 Abs. 2 genannten Sitz eine berufliche Niederlassung zu unterhalten. Die Vorgaben der anzuwendenden Berufsrechte sind zu erfüllen; insbesondere hat zumindest ein Geschäftsführer, der Wirtschaftsprüfer ist, seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft zu haben (§ 28 Abs. 1 Satz 4 WPO). Darüber hinaus muss mindestens ein geschäftsführender Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter in der beruflichen Niederlassung oder in deren Nahbereich tätig sein. Weiter muss zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt in der beruflichen Niederlassung oder in deren Nahbereich tätig sein. 5. Die Gesellschaft darf insbesondere Zweigniederlassungen im Sinne von § 3 Abs. 3 WPO, weitere Beratungsstellen im Sinne von § 34 Abs. 2 StBerG und weitere zulässige Zweigstellen im Sinne von § 27 BRAO errichten, sofern für die dort erbrachten Tätigkeiten die Voraussetzungen nach den anzuwendenden Berufsrechten erfüllt sind. 6. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an gleichartigen Gesellschaften zu beteiligen bzw. solche zu erwerben.
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