1. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Wohlfahrtspflege, der Altenhilfe sowie der Bildung und Erziehung. 2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht a) durch die ambulante (häusliche) und stationäre Hospizarbeit, welche durch spezielle, hoch qualifizierte ärztliche und pflegerische Behandlung unheilbar erkrankter Menschen deren Leidensweg erleichtert und dabei insbesondere Schmerzen lindert (Palliativmedizin und -behandlung), b) durch den Betrieb und die Unterhaltung eines stationären Hospizes, d.h. einer eigenständigen Einrichtung deren Ausstattung sich an den besonderen Bedürfnissen schwerkranker sterbender Menschen orientiert, c) die Unterhaltung eines ambulanten Hospizdienstes, der die notwendige medizinische und pflegerische Behandlung der unheilbar Erkrankten in der häuslichen Umgebung gewährleistet, d) durch die Aus- und Fortbildung in pflegerischen Berufen, insbesondere die Ausbildung von Hospizhelfern und -helferinnen. Die Gesellschaft wird ihre Aktivitäten in Hamburg und den angrenzenden Bundesländern erbringen.
Sozialwesen
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