Vermittlung 1. von Versicherungen 2. von Immobilienfinanzierungen 3. von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, gemäß § 34 f Abs. 1 S. 1 GewO 4. des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke (gewerblich + nicht gewerblich) 5. des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss Verträgen über grundstücksgleiche Rechte (gewerblich + nicht gewerblich) 6. des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Wohnräume 7. des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über gewerbliche Räume 8. des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen sowie im Sinne von §34i Abs.1 Satz 1 GewO gewerbsmäßig den Abschluss von ImmobiliarVerbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Abs. 3 BGB und entsprechende entgeldliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB zu vermitteln und Dritte zu solchen Verträgen zu beraten 9. des Abschlusses von zulassungsfreien Produkten sowie die Tätigkeit als Tippgeber.
Versicherungsmakler
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