Erbringung von IT-gestützten Dienstleistungen sowie ferner die Ausübung aller mit dem vorgenannten Unternehmensgegenstand im Zusammenhang stehenden oder dem Zweck des Unternehmens förderlichen Tätigkeiten und Nebengeschäfte, soweit hierfür keine gesetzliche Genehmigung erforderlich ist. Rechtsdienstleistungen gehören nur bei Vorliegen einer Erlaubnis oder im erlaubnisfreien Umfang, insbesondere als Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG, zum Unternehmensgegenstand. Eine Hilfeleistung in Steuersachen i.S.d. § 1 StBerG gehört nur bei Vorliegen einer Befugnis oder in dem Rahmen des § 6 StBerG zum Unternehmensgegenstand.
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