(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Der Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Bildung und Erziehung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten des genannten Zwecks (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO) und der Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO). (3) Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch Entwicklung und Durchführung von Bildungsangeboten (Kurse, Projekte, Unterricht, digitale Lerneinheiten) zur praktischen Medienbildung und Medienkompetenzvermittlung in Familien, an Schulen und Ganztagsschulen, Kindertagesstätten, Universitäten, Einrichtungen der außerschulischen Jugend-, Familien- und Erwachsenenbildung aus den genannten Bereichen. Ferner soll die Förderung von Medienkompetenz und digitaler Medienbildung weiterentwickelt werden.
Sozialwesen
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