Erbringung von Dienstleistungen im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes (KWG), welche insbesondere die Anlagevermittlung und Anlageberatung von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) umfasst. Die Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des Kreditwesengesetzes oder die Betätigung als Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches ist nicht Gegenstand des Unternehmens. Die Verschaffung von Eigentum oder der Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden durch das Unternehmen ist ausgeschlossen.
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