Eine Immobilien-Gesellschaft im Sinne der §§ 234 ff Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Zweck der Gesellschaft ist: - der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von solchen Immobilien, die nach den Bestimmungen der §§ 231 ff. KAGB sowie nach den jeweils geltenden Anlagebedingungen des Spezial-Sondervermögens "Deutsche Investment - Wohnen III" für das Sondervermögen auch unmittelbar erworben werden dürfen und - der Erwerb von Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesellschaften unter Berücksichtigung der Beschränkungen aus den §§ 234 ff. KAGB, die nach den Bestimmungen der §§ 231 ff. KAGB sowie nach den jeweils geltenden Anlagebedingungen des Spezial-Sondervermögens "Deutsche Investment - Wohnen III" für das Sondervermögen auch unmittelbar erworben werden dürfen. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind, soweit diese nach dem KAGB und nach den jeweils geltenden Anlagebedingungen des Spezial-Sondervermögens"Deutsche Investment - Wohnen III" für Immobilien-Gesellschaften im Sinne der §§ 234 ff. KAGB zulässig sind. Sie kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, in irgendeiner Weise gewerblich tätig zu werden oder Tätigkeiten auszuüben oder Geschäfte zu betreiben, die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34 c und/oder § 34 f Gewerbeordnung oder nach §§ 1, 32 des Gesetzes über das Kreditwesen bedürfen. Die Gesellschaft kann gemäß § 235 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 231 Abs. 3 KAGB Gegenstände erwerben, die zur Bewirtschaftung ihrer Vermögensgegenstände erforderlich sind. Der Erwerb einer Immobilie ist nur zulässig, wenn die Immobilie zuvor von dem oder den für das Spezial-Sondervermögen"Deutsche Investment - Wohnen III" zuständigen Bewerter(n) bewertet worden ist und danach mindestens einmal jährlich bewertet wird. Der Erwerb einer Beteiligung an einer anderen Immobilien-Gesellschaft ist darüber hinaus nur zulässig, wenn die Beteiligung zuvor durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches bewertet worden ist. Die Gesellschaft ist berechtigt, unter Beachtung der Maßgaben der §§ 254 sowie 260 i.V.m 284 KAGB zum Zwecke des Erwerbs von Vermögensgegenständen Darlehen aufzunehmen sowie Sicherheiten (auch in Form von Grundpfandrechten) für die Darlehen zu bestellen. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, Gelddarlehen zu gewähren oder Bürgschaften oder Garantieversprechen für Dritte einzugehen.
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