Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 StBerG i.V.m. 8 57 Abs. 3 St-BerG. Weiter die Ausübung des freien Berufs des beratenden Betriebswirts. Dazu gehört insbesondere die Beratung von Unternehmen auf dem Gebiet der Strategie- und Geschäftsentwicklung, Organisation, Informationstechnologie und des Marketings. Die Gesellschaft schafft die für ihren Gesellschaftsgegenstand nach Abs. 1 erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte. Unvereinbare Tätigkeiten nach dem Berufsrecht der Steuerberater sind ihr nicht gestattet.
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