Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG, einschließlich der Treuhandtätigkeit. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z. B. Handels- und Bank-geschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf sich an anderen Gesellschaften auch als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligen. sofern die Gesellschaft, an der sie sich beteiligt, als Steuerberatungsgesellschaft zugelassen ist.
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