Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie § 2 i. V. m. § 43 a Abs. 4 WPO einschließlich der Treuhandtätigkeit, insbesondere: a) die Durchführung von Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und sonstiger Institutionen, b) die Durchführung sonstiger betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere von gesetzlichen und freiwilligen Sonderprüfungen, wie die Prüfung von Plänen, Prognosen und sonstigen betriebswirtschaftlichen Sachverhalten, c) die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten, d) treuhänderische Tätigkeiten einschließlich der treuhänderischen Verwaltung, e) die Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten, f) die Beratung in Fragen der Planung, Errichtung und Führung von Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüssen sämtlicher Rechtsformen sowie in Fragen der Aufbau- und der Ablauforganisation, die allgemeine betriebswirtschaftliche Beratung, g) die Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen sowie einzelner Vermögensgegenstände, h) die Prüfung von EDV-Systemen und die damit zusammenhängende Beratung sowie i) die Tätigkeit als Sachverständige und die Erstellung von Gutachten, j) die Übernahme der persönlichen Haftung bei der KUBAK GmbH & Co. KG (zukünftig KUBAK DORNBACH GmbH & Co. KG). (2) Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO wie zum Beispiel Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. (3) Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit beruflicher Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung sein (§ 34 Abs. 2 StBerG, §§ 3 Abs. 3, 47 WPO). (4) Die Gesellschaft ist - soweit zulässig - berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen, solche Unternehmen zu erwerben sowie Zusammenschlüssen zur überregionalen und internationalen Zusammenarbeit von Wirtschaftsprüfern/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beizutreten.
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