Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere 1. Durchführung gesetzlicher Pflichtprüfungen 2. Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere solcher von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen sowie die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen 3. Übernahme von Treuhandschaften 4. Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten 5. Betriebswirtschaftliche Beratung inklusive Unternehmenssanierungen 6. Abwicklung von Insolvenzverfahren und außergerichtlichen Vergleichen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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