Förderung der Wissenschaft durch Forschungen auf naturwissenschaftlichem, insbesondere medizinischem Gebiet und durch Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln zur Förderung naturwissenschaftlicher Forschungen durch Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von §§ 51 ff. der Abgabenordnung verfolgen. Die unmittelbare Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke erfolgt durch weisungsgebundene und rechenschaftspflichtige Personen im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 AO. Soweit öffentliche und private Einrichtungen unterstützt werden, muß es sich um Körperschaften im Sinne des deutschen Steuerrechts handeln. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Biotechnologie
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