Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung durch Übernahme von Anwaltsaufträgen, die nur durch in den Diensten der Gesellschaft stehende, zugelassene Rechtsanwälte unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich unter Beachtung ihres Berufsrechts ausgeführt werden. Die Gesellschaft schafft dazu die erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte. Die Gesellschaft unterhält insbesondere die nach dem Berufsrecht der Rechtsanwälte vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung. (2) Die Gesellschaft darf Ge- und Verboten der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie des sonstigen Berufsrechts der Rechtsanwälte nicht zuwiderhandeln. Sie darf insbesondere die für sie tätigen Rechtsanwälte in der Freiheit ihrer Berufsausübung nicht beeinträchtigen. Der Gesellschaft ist Werbung nur in den berufsrechtlichen Grenzen erlaubt. Handels- und Bankgeschäfte sowie sonstige gewerbliche Tätigkeiten sind der Gesellschaft nicht gestattet. (3) Die Gesellschaft kann sich an anderen Gesellschaften beteiligen. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, sobald die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nicht zulässig ist die Beteiligung an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung, insbesondere die Beteiligung an anderen Rechtanwalts- und/oder Steuerberatungsgesellschaften.
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