Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 in Verbindung mit § 57 Absatz 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG), insbesondere die Beratung und Vertretung in Steuersachen, Hilfeleistung bei der Bearbeitung der Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Auftraggeber sowie Hilfeleistung in Steuerstrafsachen, in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, und Hilfeleistung bei der Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. - Handels- und Bankgeschäfte sowie gewerbliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen. - Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 34 StBerG).
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