1. die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die wirtschaftsberatende Tätigkeit, soweit diese gemäß § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG zulässig sind. 2. Handels- und Bankgeschäfte sowie gewerbliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen. 3. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen (§ 34 StBerG) erfüllt sind.
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