(1) Auftrag der Gesellschaft und ihrer Organe ist die selbstlose Hilfe für hilfsbedürftige Menschen im In- und Ausland, insbesondere für minderjährige Waisenkinder, bedürftige Familien und Menschen mit Migrationshintergrund, weiterhin die selbstlose Hilfe in Entwicklungsländern sowie in Katastrophenfällen, bspw. bei Naturkatastrophen. (2) Zwecke der Gesellschaft sind 1. die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, 2. die Förderung von Bildung und Erziehung, 3. die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, 4. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, 5. die Förderung des Katastrophenschutzes, 6. die Förderung der Religion und 7. die Unterstützung von im Sinne des § 53 der Abgabenordnung körperlich, geistig, seelisch und/oder wirtschaftlich hilfsbedürftigen Menschen. (3) Die Zwecke der Gesellschaft werden in erster Linie verwirklicht durch die Zuwendung von Mitteln an andere Körperschaften sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts (Fördertätigkeit i.S. des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung). Die Zuwendung von Mitteln an privatrechtlich verfasste Körperschaften, die in Deutschland der unbeschränkten oder der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, setzt voraus, dass diese ihrerseits in Deutschland wegen Gemeinnützigkeit steuerbegünstigt sind. Gefördert werden sollen insbesondere folgende Projekte und Maßnahmen: 1. die Errichtung und Modernisierung sowie die Tragung von laufenden Betriebskosten von Kinderheimen und Waisenhäusern, Schulen und Einrichtungen für die Tagesbetreuung von Kindern, 2. die Hausaufgabenbetreuung, insbesondere für Kinder und Jugendliche aus sozial schwachen Familien, 3. die Durchführung von Deutsch- und Integrationskursen für Menschen mit Migrationshintergrund, 4. die Verteilung von medizinischem Gerät und Medikamenten, Lebensmitteln (Essenspaketen), Bekleidung (Kleidungspaketen) und Gegenständen für den Schulbesuch (z.B. Bücherpakete), 5. die Errichtung und Reparatur von Infrastruktur der Daseinsvorsorge in Entwicklungsländern und in Katastrophenfällen, z.B. Wasserbrunnen und Wasseraufbereitungsanlagen sowie 6.die Zuwendung von Opfertieren an bedürftige Familien muslimischen Glaubens. (4) Die Gesellschaft kann ihre Zwecke auch durch operative Tätigkeiten verfolgen, z.B. durch 1. die Planung, Organisation und Durchführung von Hilfsaktionen bei Naturkatastrophen, etwa durch den Kauf, die Aufstellung und Bewirtschaftung von Wohncontainern für obdachlose Menschen in Erdbebengebieten, weiterhin durch die Verteilung von medizinischem Gerät, Medikamenten, Stromgeneratoren, Lebensmitteln (Essenspaketen), Bekleidung (Kleidungspaketen) und sonstigen Dingen des täglichen Bedarfs, 2. die Organisation von Patenschaften für Waisenkinder sowie hilfsbedürftige Kinder im In- und Ausland. Bei Verwirklichung ihrer Satzungszwecke durch operative Tätigkeiten kann sich die Gesellschaft der Unterstützung sog. Hilfspersonen i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen. (5) Die Erfüllung der Satzungszwecke ist nicht auf Angehörige eines Landes oder nationale Grenzen bezogen und wird auch dadurch nicht eingeschränkt. Die Gesellschaft muss in einzelnen Jahren nicht sämtliche Satzungszwecke (Zwecke im engeren Sinn und diesbezügliche Zweckverwirklichungsmaßnahmen) und auch jahresübergreifend nicht jeden Satzungszweck mit gleicher Intensität verfolgen. Es können auch nur einzelne Themenfelder oder innerhalb eines Themenfeldes auch nur einzelne Teile nach Wahl der Organe der Gesellschaft gefördert werden. Welche Satzungszwecke die Gesellschaft mit welcher Intensität verfolgt, steht im Ermessen der Geschäftsführung. Die Gesellschaft sollte allerdings jeden Zweck innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren mindestens einmal verfolgen. (6) Rechtsansprüche auf Leistungen der Gesellschaft stehen den durch die Gesellschaft Begünstigten aufgrund dieses Gesellschaftsvertrags nicht zu.
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