1) Gegenstand des Unternehmens ist die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung durch Übernahme von Anwaltsaufträgen, die nur durch zugelassene Rechtanwälte und Rechtsanwältinnen unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich unter Beachtung ihres Berufsrechts ausgeführt werden. 2) Gegenstand des Unternehmes ist auch die Ausübung solcher Berufe, mit denen sich Rechtsanwälte zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden dürfen (§ 59 a I 1, III BRAO), soweit diese in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sind. 3) Ist einem in Diensten der Gesellschaft stehenden Rechtsanwalt die Berufstätigkeit versagt, gilt dies entsprechend für alle in der Gesellschaft tätigen Rechtsanwälte. Die Gesellschaft darf Ge- und Verboten der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung im Bezug auf die Berufsausübung der Rechtsanwälte nicht zuwider handeln. 4) Dei Gesellschaft darf Zweigniederlassugnen errichten, wenn deren Ausgestaltung mit den berufsrechtlichen Vorschriften oder der Rechtsprechung im Einklang steht. 5) Die Amtsausübung der Notare gehört nicht zum Gegenstand des Unternehmens; dies gilt auch dür das Amt des Notars im Nebenberuf bei Anwaltsnotaren (§ 3 II BNotO).
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