Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 2 in Verbindung mit 43 a Abs. 4 WPO sowie § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere 1. die Prüfung von Jahresabschlüssen und die Erteilung von Bestätigungsvermerken in diesem Zusammenhang, 2. die steuerliche und wirtschaftliche Beratung sowie die treuhänderische Verwaltung von Vermögenswerten, 3. die gewerbsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO, § 34 StBerG).
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