Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zugelassenen Tätigkeiten gern. § 2 i. V. m. § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere 1. betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen, 2. Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten zu beraten und zu vertreten, 3. in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren, 4. die treuhänderische Verwaltung, 5. als Gutachter tätig zu werden. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
Dann haben Sie die Möglichkeit diesen Firmeneintrag ganz einfach zu ergänzen oder zu aktualisieren.
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