Gründung und der Betrieb von medizinischen Versorgungszentren ("MVZ") im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung aller zulässigen zahnärztlichen, ärztlichen und nicht-ärztlichen Leistungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Bereich der Zahnheilkunde für privat und gesetzlich versicherte Patienten sowie alle hiermit in Zusammenhang stehenden gesetzlich zulässigen Tätigkeiten, einschließlich der Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären ärztlichen und nicht-ärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens. Die zahnärztlichen Leistungen werden von Zahnärzten, die ärztlichen Leistungen von (Fach-)Ärzten unter Beachtung der berufs- und vertrags(zahn-)ärztlichen Vorschriften erbracht. Die Gesellschaft ist, soweit gesetzlich und berufsrechtlich zulässig, zur Vornahme aller Handlungen und Maßnahmen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar zur Förderung des vorstehenden Unternehmensgegenstandes geeignet und mit den ethischen und berufsrechtlichen Grundsätzen des (zahn-)ärztlichen Berufs vereinbar sind.
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