Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere - Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten - Hilfeleistung bei der Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten - Hilfeleistung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten und bei der Aufstellung von Steuerbilanzen - Betriebswirtschaftliche Prüfungen und Beratungen - Tätigkeit als betriebswirtschaftlicher Sachverständiger - Beratung und Wahrnehmung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten - Treuhänderische Verwaltung. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben ausgenommen ist die Beteiligung an Steuerberatungsgesellschaften. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Vorraussetzungen erfüllt sind (§ 34 StBerG).
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