Gründung und Betrieb eines Zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentrums (Z- MVZ) i.S.d. § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen, zahnärztlichen und nichtzahnärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie die Bildung von Kooperationen mit medizinischen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer zahnärztlicher Versorgungsformen. Die zahnärztlichen Leistungen nach Satz 1 umfassen ausdrücklich das gesamte Spektrum der Zahnheilkunde, also bspw. auch kieferorthopädische Leistungen, MKG, Oralchirurgie usw. Die Tätigkeit von zahnärztlichen Berufsträgern für das MVZ kann sowohl in Form der Vertragszahnarztvariante (Zahnarzt behält Vertragszahnarztzulassung) wie auch der Arztstelle (Inhaber der Zulassung/des Versorgungsauftrages ist das MVZ) erfolgen.
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