Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 1 Architektengesetz (Rheinland-Pfalz), insbesondere das Planen, Betreuen und Realisieren von Bauvorhaben sowie die Zusammenarbeit mit Ingenieuren insbesondere bei der Gesamtplanung; ausgeschlossen sind die gewerbliche Ausführung von Bauten, die Übernahme von Bauträger- oder Baubetreuungsaufgaben, die Vermittlung von Grundstücken und die Finanzierung von Bauvorhaben.
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