Die Förderung kann auch durch die vergünstigte Überlassung von Gütern und Leistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke erfolgen. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. (5) Die Gesellschaft ist zu Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Er-reichung des Geschäftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen und nach Maßgabe der für den Gesellschafter geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig sind. Sie dient der Aufgaben¬stellung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§§ 30, 85 SGB IV, § 140 SGB V). (6) Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten. Anzuzeigen sind der für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständigen Aufsichtsbehörde Maßnahmen der Gesellschaft, die nach § 85 Abs. 1 bis 4 SGB IV anzeige- oder genehmigungspflichtig wären (§ 85 Abs. 5 SGB IV). § 2a Steuerbegünstigte Zwecke (1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4.
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