Maklertätigkeit im Bereich der gewerbsmäßigen Vermarktung von Immobilien, der Vermittlung von Mietverträgen und die Durchführung von Hausverwaltungen, mithin Tätigkeiten gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 der GewO, die beinhalten: - den gewerbsmäßigen Nachweis des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, die grundstücksgleichen Rechten, gewerblichen Räumen oder Wohnräumen oder den Nachweis der Gelegenheit zu Abschluss solcher Verträge sowie - die Verwaltung von gemeinschaftlichem Eigentum von Wohnungseigentümern i.S.d. § 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 WEG oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume i.S.d. § 549 BGB. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm mittelbar oder unmittelbar zu dienen geeignet sind oder erscheinen, auch zur Aufnahme weiterer Geschäftszweige.
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