Gesellschaft dient als Zentralkreditinstitut der Förderung des gesamten Genossenschaftswesens. Wesentlicher Bestandteil ihrer gesetzlichen Förderaufgabe ist die Förderung der genossenschaftlichen Primärstufe und Zentralbanken. Sie wirkt bei der Förderung der genossenschaftlichen Wohnungswirtschaft mit. Verpflichtende Leitlinie der Geschäftspolitik ist die wirtschaftliche Förderung der Gesellschafter. Dem entspricht die Verpflichtung der Gesellschafter, die Gesellschaft in der Erfüllung dieser Aufgabe zu unterstützen. Fusionen zwischen genossenschaftlichen Kreditinstituten der Primärstufe und der Gesellschaft sind nicht zulässig. Die Gesellschaft betreibt bankübliche Geschäfte aller Art und ergänzende Geschäfte einschließlich der Übernahme von Beteiligungen. Sie kann ihren Gegenstand auch mittelbar verwirklichen. Die Gesellschaft betreibt als Zentralkreditinstitut den Liquiditätsausgleich für die angeschlossenen Primärgenossenschaften und die Verbundinstitute. In Ausnahmefällen kann die Gesellschaft zum Zweck der Förderung des Genossenschaftswesens und der genossenschaftlichen Wohnungswirtschaft bei der Kreditgewährung von den üblichen bankmäßigen Grundsätzen abweichen. Bei der Beurteilung der Vertretbarkeit der Kredite kann die genossenschaftliche Haftpflicht angemessen berücksichtigt werden.
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