Beschränkt auf den Erwerb der folgenden Vermögensgegenstände: 1. Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke; 2. Grundstücke im Zustand der Bebauung, wenn die tatsächliche oder die geplante Nutzung genehmigt oder genehmigungsfähig sind 3. Unbebaute Grundstücke, die für eine eigene Bebauung zur Nutzung als Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke oder gemischt genutzte Grundstücke bestimmt und geeignet sind und eine Bebauung beabsichtigt ist; 4. Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 dieses § 3; 5. andere Grundstücke und andere Erbbaurechte sowie Rechte in Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts; 6. Nießbrauchrechte an Mietwohngrundstücken, Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. 7. Die in den §§ 234 und 253 KAGB genannten Vermögensgegenstände. 8. Den Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften, die den Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Immobilien im Sinne des § 3 Abs. 1-7 und 10 zum Unternehmensgegenstand haben. 9.
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Grundstückswesen und Wohnungswesen
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