Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 in Verbindung mit § 43a Absatz 4 WPO, insbesondere 1. betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen; 2. unter Berufung auf den Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten; 3. in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren; 4. treuhänderischen Verwaltungen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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