Für Steuerberatungsgesellschaften jeweils gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach § 33 StBerG in Verbindung mit § 57 Absatz 3 StBerG, insbesondere a) Erstellung von Jahresabschlüssen;b) betriebswirtschaftliche und steuerliche Beratungen;c) Hilfeleistung bei Erfüllung von Buchführungspflichten;d) Vertretung in Steuerrechtsstreitigkeiten und Hilfeleistung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldsachen. Die Übernahme von Handelsund Bankgeschäften sowie von gewerblichen Tätigkeiten ist ausgeschlossen.
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