Gemeinschaftliche Bewirtschaftung der im Eigentum befindlichen und gepachteten landwirtschaftlichen Nutzflächen und Gebäude der Gesellschafter, sofern sie im Bereich des Betriebsstandortes und Umgebung liegen und dem Betrieb eines gemeinschaftlichen Ackerbaubetriebes dienen. Der Umfang der von den Gesellschaftern in die Gesellschaft zur Nutzung eingebrachten Flächen und Gebäude ergibt sich aus den Anlagen zum Gesellschaftsvertrag. Im Gesellschaftsinteresse liegt vorrangig die Erhaltung und Verbesserung des gegründeten Unternehmens und die Sicherung einer ausreichenden Entlohnung der von den Gesellschaftern in die Gesellschaft eingebrachten Produktionsfaktoren (Boden, Gebäude, Kapital und Arbeit). Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft ist jedoch nicht berechtigt, in irgendeiner Weise gewerblich tätig zu werden).
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