(1) Die Produktion und der Vertrieb von Schmuck, Juwelierwaren, Edelsteinen und verwandten Produkten über Internet, Katalog, Fernsehen, Einzelhandel und über sonstige, insbesondere elektronische, Vertriebswege und die Erbringung von damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Die Gesellschaft hält Beteiligungen an Unternehmen im ln- und Ausland. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Verwirklichung ihres Unternehmensgegenstands notwendig oder nützlich erscheinen. lnsbesondere ist sie berechtigt, den Unternehmensgegenstand selbst oder ganz oder teilweise durch Tochter- oder Beteiligungsunternehmen zu verwirklichen sowie Zweigniederlassungen unter gleicher oder anderer Firma im ln- und Ausland zu errichten. Die Gesellschaft kann Unternehmen, auch wenn sie einen anderen Unternehmensgegenstand haben, gründen, ganz oder teilweise erwerben oder sie veräußern, sie unter einheitlicher Leitung zusammenfassen und Unternehmens- sowie Unternehmenskooperations- und Interessengemeinschaftsverträge mit ihnen schließen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligungen beschränken. Sie ist berechtigt, ihren Betrieb ganz oder teilweise in Tochter- oder Beteiligungsunternehmen auszugliedern, und kann ihre Tätigkeiten auch auf einen Teil des in Absatz 1 genannten Tätigkeitsbereichs beschränken.
Großhandel
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