Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und der entwicklungspolitischen Bildungsarbeit sowie des bürgerschaftlichen und kommunalen Engagements zugunsten dieser Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung und Zuwendung von Mitteln für die Förderung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 58 Nr. 1 AO). Inländischen Körperschaften darf die Gesellschaft Mittel nur zuwenden, wenn diese Körperschaften selbst steuerbegünstigt sind. Durch die Mittelzuwendung werden insbesondere die Durchführung von Förder-, Entsende- und Lernprogrammen wie z.B. entwicklungspolitischer Freiwilligendienste, Entsendungen von Fachkräften und ehrenamtlich Tätigen in Entwicklungsländer sowie entwicklungspolitischer Schulaustausche, die Erstellung und Verteilung von Materialien für die entwicklungspolitische Bildungs- und Informationsarbeit, die Durchführung von Informations-, Lern- und Qualifizierungsveranstaltungen bzw. entsprechenden Angeboten zu entwicklungspolitischen Themen, der Transport von Sachspenden in Entwicklungsländer sowie sonstige Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit und der entwicklungspolitischen Bildungs- und Informationsarbeit gefördert. Die entwicklungspolitische Bildungs- und Informationsarbeit für interessierte Menschen und Organisationen, insbesondere für im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit entsandte Fachkräfte, Entwicklungshelfer und Freiwillige, sowie der Rückkehrarbeit und Nachbereitung der Auslandsaufenthalte dieser Personengruppe. Die Unterstützung des steuerbegünstigten entwicklungspolitischen Engagements von Kommunen und anderen Körperschaften durch konzeptionelle Beratung und Qualifizierung. Die Unterstützung des entwicklungspolitischen Engagements von Bürgerinnen und Bürgern und Trägerorganisationen durch entsprechende Informations-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen sowie durch die Vermittlung und Finanzierung von Praxiseinsätzen in entwicklungspolitischen Vorhaben im Ausland sowie deren Vor- und Nachbereitung. Mit Zustimmung der Gesellschafterin darf die Gesellschaft Aufträge anderer Auftraggeber durchführen, soweit dadurch die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft nicht gefährdet wird.
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