Übernahme von Aufträgen, die zur Berufstätigkeit von Rechtsanwälten gehören (Anwaltsaufträge), deren Ausführung durch nur in Diensten der Gesellschaft stehende Rechtsanwälte eigenverantwortlich, unabhängig und weisungsfrei unter Beachtung ihres Berufsrechts und ihrer Berufspflichten erfolgt wofür die Gesellschaft die erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen zur Verfügung stellt sowie die damit zusammenhängenden Geschäfte tätigt; im Übrigendarf die Gesellschaft nur Maßnahmen durchführen, die den Gesellschaftszweck der gemeinschaftlichen Berufsausübung der Gesellschafter im Rahmen ihrer beruflichen Aufgaben und Befugnisse fördert. Ferner, die Berufstätigkeitin Diensten der Gesellschaft stehender Angehöriger anderer Berufe im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse, mit denen sich Rechtsanwälte nach § 59 a Abs. 1 und Abs. 3 BRAO zu gemeinschaftlicher Berufsausübung verbinden können, soweit die Tätigkeitfür Rechtsanwälte zulässig ist. Die Amtsausübung der Notare gehört nicht zum Gegenstand des Unternehmens. Dies gilt auch für das Amt des Notars im Nebenberuf bei Anwaltsnotaren (§ 3 Abs. 2 BNotO).
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