1. die Gründung, Verwaltung, Beteiligung an Tochtergesellschaften und Dritt-Unternehmungen des Handels und der Industrie; Übernahme von Beratungs-, Vertretungs- und Organisationsaufgaben im eigenen Interesse; sowie die Verwaltung von eigenen Vermögenswerten aller Art; alle mit dem vorstehenden Gesellschaftszweck direkt oder indirekt verbundenen Geschäfte und Aktivitäten. Die Gesellschaft ist berechtigt Nachrangdarlehn sowie Vermögensanlagen zu emittieren. Die Gesellschaft tätigt keine Geschäfte, die der Erlaubnis nach § 32 KWG bedürfen. 2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie kann zu diesem Zweck Niederlassungen errichten, andere Unternehmen im In- und Ausland gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen sowie solche Unternehmen einheitlich leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern.
Sonstige: Dienstleistungen & Service
Verwaltungsgesellschaften
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