(1) Die Gesellschaft erwirbt von ihren Mitgesellschaftern deren nach den Grundsätzen der bio- logischen und ökologischen Landwirtschaft produzierten Produkte aus den folgenden Warengruppen: - Eier und Geflügel und Fleisch - Getreide - Kartoffeln - Milch- und Molkereiprodukte - Obst und Gemüse (2) Die erworbenen Produkte werden unter einer gemeinsamen Marke an Dritte verkauft. (3) Der Erzeugerzusammenschluß setzt die Produktions- und Vermarktungsrichtlinien in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Mindestanforderungen gegenüber den Mitgesellschaftern fest und kontrolliert diese. (4) Die Gesellschaft kann ihren Mitgliedsgesellschaften Lizenzen zum Vertrieb von biologisch/ökologisch produzierten Landwirtschaftsprodukten außerhalb der in Abs. (1.) genannten Produkte zum eigenen Vertrieb entgeltlich gewähren. Die jeweiligen Lizenzverträge haben die Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen für die Vermarktung von biologischen und ökologischen Landwirtschaftsprodukten sicherzustellen.
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Landwirtschaft
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