Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung), insbesondere durch die Erbringung von Leistungen auf den Gebieten des SGB VIII und des SGB XII, insbesondere auf dem Gebiet der Hilfen zur Erziehung sowie der allgemeinen Förderung von Kindern, Jugendlichen und Familien. Die Gesellschaft verfolgt das Anliegen, Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, seelischen und geistigen Entwicklung zu fördern, ihnen entsprechende Hilfen anzubieten und zu gewähren. Zu den Grundsätzen der Gesellschaft gehört ferner, dass sie sich aktiv in die örtliche Jugendhilfeplanung und in Arbeitsgruppen der Jugendhilfe einbringt sowie bedarfsgerechte Betreuungsformen und Dienste entwickelt und anbietet.
Sozialwesen
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