Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 WPO in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen (z.B. gesetzlich vorgeschriebene oder freiwillige Abschlussprüfungen) sowie die damit zusammenhängende Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen, die Durchführung von Unternehmensbewertungen, die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen (z.B. die steuerliche Beratung und Vertretung), die Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie die treuhänderische Verwaltung fremden Vermögens. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers unvereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S. § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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