Ausübung der für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, und zwar insbesondere: - Beratung und Vertretung in Steuersachen; - Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten; - Beratung und Hilfeleistung in Bilanzierungs- und Buchführungsangelegenheiten; - Durchführung von Abschluss- und sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfungen, soweit für Steuerberater zulässig; - Existenzgründungsberatung; - sonstige Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten im weitesten Sinne mit Ausnahme der Rechtsberatung; - gutachterliche Tätigkeit - Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten - treuhänderische Tätigkeit. Ausgenommen sind jedoch Treuhandgeschäfte über die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren für Andere und die Verwaltung und Verwahrung von Wertpapiepen für Andere sowie Geschäfte nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Weiter ausgeschlossen sind sonstige Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte.
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