Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und die nach dem Berufsrecht der Steuerberater vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere Beratung und Vertretung in Steuersachen, Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten, Beratung und Hilfeleistung in Bilanzierungs- und Buchführungsangelegenheiten, Durchführung von Abschluss- und sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfungen, soweit für Steuerberater zulässig, Existenzgründungsberatung, sonstige Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten im weitesten Sinne mit Ausnahme der Rechtsberatung, gutachterliche Tätigkeit, Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten, treuhänderische Tätigkeit; ausgenommen Treuhandgeschäfte über die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren für andere, Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren für ander sowie Geschäfte nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften; ausgenommen sonstige Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte.
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