Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere die Durchführung von Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und sonstiger Institutionen, die Durchführung sonstiger betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere von gesetzlichen und freiwilligen Sonderprüfungen, wie der Prüfung von Plänen, Prognosen und sonstigen betriebwirtschaftlichen Sachverhalten, die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten, treuhänderische Tätigkeiten einschließlich der treuhänderischen Verwaltung, die Beratung in Fragen der Planung, Errichtung und Führung von Unternehmenszusammenschlüssen sämtlicher Rechtsformen sowie in Fragen der Aufbau- und Ablauforganisation sowie die allgemeine betriebswirtschaftliche Beratung, die Bewertung von Unternehmen und Unternehmensteilen, die Prüfung von EDV-Systemen und die damit zusammenhängende Beratung sowie die Tätigkeit als Sachverständige und die Erstellung von Gutachten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
Berufsverbände und Wirtschaftsverbände
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