Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 WPO sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere: 1. Jahresabschlußprüfung; 2. Gutachten; 3. Erbringung von Hilfeleistungen in Steuersachen i. S. von § 33 StBerG; 4. Treuhänderische und andere nach § 43 Abs. 4 WPO und § 57 Abs. 3 StBerG bzw. Nr. 6 RichtlStB zulässigen Tätigkeiten. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers oder des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben, soweit dies berufsrechtlich zulässig ist. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 47 Abs. 2 WPO, § 34 StGB).
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