Erbringen folgender erlaubnispflichtiger Finanzdienstleistungen: a) Anlagevermittlung gemäß § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG, b) Anlageberatung gemäß § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1a KWG, c) die Abschlussvermittlung gemäß § 1 Abs. 1 a Nr. 2 KWG, d) die Finanzportfolioverwaltung gemäß § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 KWG und e) die Anlageverwaltung gemäß § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 11 KWG. Ferner, das Erbringen von allgemeinen Beratungsleistungen. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen.
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